Hinweis: Die nachfolgende Darstellung kann die im Einzelfall gebotene Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtsrat erteile ich – wie alle anderen Anwälte auch – auf Grundlage vollständiger Informationen gerne persönlich im Rahmen eines Mandats.
Auf Vorlage des Landgerichts München I musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich mit dem Thema Filesharing befassen (EuGH vom 18.10.2018, Az. C‐149/17).
Die Bastei-Lübbe-Verlag ließ den Inhaber eines Wlan-Anschlusses wegen Filesharings in Anspruch nehmen. Im Rechtsstreit bestritt der Anschlussinhaber, die Verletzung des Urheberrechts von Bastei-Lübbe selbst begangen zu haben. Er beschränkte sich darauf, ein weiteres Familienmitglied zu benennen und vorzutragen, dieses Familienmitglied komme als Verletzer ebenfalls in Betracht.
Zum Schutz der Urheber sehen die einschlägigen EU-Richtlinien vor, dass die von den
Mitgliedstaaten vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.
Schon der Bundesgerichtshof (BGH) führte in seiner „Loud“-Entscheidung v. 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16, aus: „Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.„
Der EuGH kommt letztlich unter Abwägung der wechselseitigen EU-Grundrechte zu einer vergleichbaren Bewertung, wenn er ausführt, dass EU-Richtlinien „… einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht entgegenstehen, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.„
Es bleibt folglich im Lichte des EU-Rechts betrachtet dabei, dass der Anspruchsinhaber seine Haftung nicht einfach abwenden kann, indem er sich im Prozess damit begnügt, auf weitere Nutzer des Anschlusses zu zeigen, die er zwar namentlich benennt; dies allerdings ohne nähere Angaben zum konkreten Nutzungsverhalten der angeblich weiteren Nutzer.
Spannend dürfte die Frage sein, was eigentlich passiert, wenn die Nachforschungen des Anschlussinhabers nichts zu Tage fördern, weil der Anschlussinhaber als technischer Laie die möglichen Nachforschungsansätze nicht kennt (Log-Dateien des Routers, des PCs des „verdächtigten“ Familienmitglieds) oder keinen Zugriff auf die in Frage kommenden Endgeräte hat (PC, Smartphone).