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Alles auf Anfang: Sachgrundlose Befristung und Zuvor-Arbeitsverhältnis

Hinweis: Die nachfolgende Darstellung kann die im Einzelfall gebotene Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtsrat erteile ich – wie alle anderen Anwälte auch – auf Grundlage vollständiger Informationen gerne persönlich im Rahmen eines Mandats.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich am 06.06.2018 (1 BvR 1375/14) mit deutlichen Worten gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30.04.2014 (7 AZN 119/14) gestellt.

Hintergrund: Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das BAG legte § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG – nach seiner Auffassung verfassungskonform – dahin aus, dass dieselben Arbeitsvertragsparteien nach einer Unterbrechung von drei Jahren erneut einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertag schließen dürfen.

Das BVerfG arbeitete nachvollziehbar heraus, die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigten deutlich auf, welche gesetzgeberische Konzeption der Norm zugrunde zu legen seien. Insbesondere waren im Gesetzgebungsverfahren Anträge erfolglos geblieben, sachgrundlose Befristungen nach Verstreichen einer Karenzzeit, z. B. von zwei Jahren, wieder zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund habe das BAG die Grenzen vertretbarer Auslegung durch Einführung einer Karenzzeit von drei Jahren überschritten, weil der Gesetzgeber eine solche Karenzzeit klar erkennbar nicht wollte. Das BAG habe unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingegriffen: Richterliche Rechtsfortbildung dürfe nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen.

Ausblick: Das BVerfG hält es in Einzelfällen trotzdem für geboten, das Befristungshindernis des Zuvor-Arbeitsverhältnisses bei der sachgrundlosen Befristung abzumildern und stellt dabei auf Zumutbarkeitserwägungen ab:

„Das sich sonst in der Auslegung des Arbeitsgerichts aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
ergebende Verbot der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrages kann insbe-
sondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz
anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. So liegt es etwa bei ge-
ringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familien-
zeit (vgl. Bauer, in: NZA 2011, S. 241 <243>; Löwisch, in: BB 2001, S. 254; Rudolf,
in: BB 2011, S. 2808 <2810>), bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu BAG, Urteil
vom 6. April 2011 – 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 Rn. 2) oder bei einer erzwunge-
nen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen
Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (vgl. Preis, in: Stau-
dinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 620 BGB Rn. 182; ähnlich Löwisch, in: BB
2001, S. 254 f.). Die Fachgerichte können und müssen in derartigen Fällen durch ver-
fassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzB-
fG einschränken.“ (Tz. 63 im Beschluss des BVerfG)

Es bleibt abzuwarten, wie die „Fachgerichte“ damit umgehen. Im Grundsatz ist es aber so, dass die Drei-Jahres-Rechtsprechung des BAG vom Tisch ist.

 

Fernsehkommissar-Darsteller im Befristungsrecht

Hinweis: Die nachfolgende Darstellung kann die im Einzelfall gebotene Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtsrat erteile ich – wie alle anderen Anwälte auch – auf Grundlage vollständiger Informationen gerne persönlich im Rahmen eines Mandats.

Zwei Kommissare aus der Serie „Der Alte“ wehrten sich gegen die Befristung ihrer Vertragsverhältnisse. Einer der Kläger war fast 18 Jahre lang als Darsteller in der Serie tätig, das Engagement war stets befristet vereinbart (Jahresvertrag, Vertrag für zwei Folgen).

Die Klage blieb auch in letzter Instanz erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Befristung des Arbeitsvertrags eines Schauspielers mit einer Produktionsgesellschaft, die im Auftrag einer Fernsehanstalt die einzelnen Folgen einer Fernsehserie produziert, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sein könne. Dies selbst dann, wenn die Fernsehanstalt das künstlerische Konzept der Serie vom Drehbuch bis zur Auswahl der Schauspieler vorgibt und die Produktionsfirma in einem arbeitsteiligen Verfahren die zuvor von der Fernsehanstalt im Rahmen der Kunstfreiheit getroffenen Entscheidungen bei der Produktion der Serienfolgen umsetzt. Dabei könne sich die Produktionsfirma ebenfalls auf die durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Kunstfreiheit berufen.

Bundesarbeitsgericht vom 30.08.2017, Az. 7 AZR 864/15