Neulich hatte ich eine interessante Aufgabenstellung, jemand hatte sein Schrottauto auf dem Privatgrundstück des Mandanten entsorgt. Die Reifen platt. Abgemeldet. Zum Glück kein Ölverlust, dafür schön umwachsen, die Natur eroberte sich das Terrain zurück. Der Mandant fragte um Rat.
Es gibt da verschiedene Handlungsmöglichkeiten. Kostengünstige, weniger kostengünstige, rechtstreue und rechtswidrige.
Variante 1: Das Schrottauto einfach auf dem öffentlichen Parkplatz nebenan an den Straßenrand schleppen lassen. Das dürfte Schutt geben, wenn jemand die Aktion mitbekommt und zur Ordnungsbehörde rennt. Das Stichwort heißt „Inanspruchnahme als Verhaltensstörer“. Irgendjemand bekommt erfahrungsgemäß immer etwas mit und betätigt sich bereitwillig als Zuträger. Es kann natürlich gut gehen, muss es aber nicht. Der Mandant wünschte jedoch eine „safety first“-Therapie für sein Problem.
Variante 2: Ein Schrottmännchen aus dem Land der Tulpen einladen in der Hoffnung, dass es die Karre „für lau“ und ohne Papiere auflädt und abtransportiert. Problem: Man weiß nie so recht, ob das Eigentum am Fahrzeug tatsächlich aufgegeben wurde. Es droht ein Ausflug ins Straf- und Haftungszivilrecht, wenn der Eigentümer dann doch noch auftaucht und Stress macht. In meinem Fall war das aus bestimmten Gründen sogar wahrscheinlich. Das biss sich ebenfalls mit „safety first“.
Schrottauto auf dem Privatgrundstück entsorgt! Meine Lösung:
Ich empfahl meinem Mandanten daher Variante 3: Ich forderte den in meinem Fall bekannten Eigentümer zur Beseitigung auf. Der Eigentümer reagierte nicht. Also reichte ich eine Beseitigungsklage ein. Der Eigentümer reagierte weiterhin nicht. Schön, denn so konnte ohne Gerichtsverhandlung ein Versäumnisurteil ergehen. Nach Rechtskraft des Urteils forderte ich letztmalig zur Entfernung auf und drohte die Zwangsvollstreckung an. Erneut keine Reaktion. Jetzt konnte ich beim Vollstreckungsgericht einen Vorschuss für die Kosten der Ersatzvornahme (Abtransport und Lagerkosten) titulieren lassen.
Mit verschiedenen Titeln bewaffnet und auf dieser sauberen Rechtsgrundlage ließ sich die Mandantin das Schrottauto vom Gerichtsvollzieher gegen bloße Erstattung der Pfändungskosten übereignen. Dazu war noch eine Intervention des Vollstreckungsgerichts erforderlich, weil der Gerichtsvollzieher zunächst Widerstand gegen diese kostenschonende Vorgehensweise leistete. Die Mandantin war jetzt Eigentümerin des Fahrzeugs und entsorgte es kurzerhand sehr kostengünstig.
Sie benötigen selbst Rechtsrat? Hilfe gibt es hier.