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Kostenlose Erstberatung

Vor allem Rechtsuchende, die sich im Internet tummeln, fragen telefonisch immer häufiger nach kostenloser Erstberatung.

Das Interesse des Mandanten im Blick oder auf der Suche nach dem vergütungspflichtigen Folgeauftrag?

In einem gängigen Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) steht Folgendes zu lesen: „Ob anwaltliche Dumpingpreise betriebswirtschaftlich sinnvoll und berufspolitisch erstrebenswert sind, ist freilich eine andere Frage. Betriebswirtschaftlich lässt sich eine isolierte Beratung zu einem Preis von 10 oder 20 EUR nicht begründen, weshalb nur die Hoffnung auf einen nach dem RVG zu liquidierenden Folgeauftrag bleibt. Zudem erzeugt aggressive Preiswerbung beim Verbraucher den fatalen Eindruck, sein Anwalt koste heute weniger als sein Friseur. Dieser Imageschaden ist zunächst für den einschlägig werbenden Kollegen fatal. Er disqualifiziert sich gegenüber seinem Mandanten als Anbieter einer hochwertigen Dienstleistung.“ (Schneider/Wolf, RVG, 7. A., § 4 Rn. 18).

Soll ich also wie „Aal-Dieter“ anwaltliche Beratungsleistungen am Rechtsmarkt verramschen, indem ich kostenlose Erstberatung bewerbe und anbiete?

Der Grundsatz …

Meine Bereitschaft hierzu ist höchst begrenzt. Das liegt zum einen daran, dass erfahrungsgemäß gerade die als kostenlos erachtete Erstberatung oft einen Umfang annimmt, der den Bereich der überschlägigen Einstiegsberatung (=Erstberatung) schleichend verlässt (bei einer Frage bleibt es nicht, es kommt die Folgefrage, es wird die Übersendung von Unterlagen angeboten, um „mal eben“ am besten noch während des Telefonats darüber zu sehen). Zum zweiten will und muss ich an den Interessen des Mandanten orientiert beraten. Störend wirkt hier, weil die kostenlose Erstberatung eben wirtschaftlich sinnlos ist, die Versuchung, bei der Beratung vornehmlich „den nach dem RVG zu liquidierenden Folgeauftrag“ aus dem Zitat von oben aufzuspüren und zu aktivieren. Und es ist drittens eine Binsenweisheit, die im Englischen mit „what you get is what you pay for“ treffend beschrieben ist: Welche Erwartungen an die Motivation und an die Qualität seiner Beratungsleistung kann man bei einem Anwalt haben, der weiß, dass er keine angemessene Vergütung dafür erhält? Viertens: Wenn es sich herumspricht, bin ich ganztägig nur noch mit kostenlosen Erstberatungen beschäftigt, von denen aber niemand leben kann. Und dabei ist eines ganz klar: Auf das Folgemandat eines Anrufers „aus dem Internet“ brauche ich gewiss nicht zu hoffen.

… und die Ausnahmen:

Ausnahmen bestätigen die Regel, insbesondere bei der Stammmandantschaft. Hier muss ich nicht jede kleine Auskunft abrechnen oder komme gerne bei der Vergütung entgegen, sofern das gesetzlich geregelte Vergütungsrecht dies im außergerichtlichen Tätigkeitsbereich zulässt. Dabei lasse ich mich von dem Gedanken leiten, dass der Preis für mich gut sein muss, aber eben auch für den Mandanten.

À propos „mal eben“

Viele Rechtsuchende erliegen dem Irrtum, der Anwalt verfüge über das lexikalische Wissen, eine fallbezogene Rechtsfrage „mal eben so“ umfassend und zweifelsfrei zu beantworten und die Antwort auf die drängenden Fragen wie ein Verkaufsautomat „auszuspucken“. Ein entsprechendes, lexikalisches Wissen kann niemand vorhalten. Dazu nur der folgende Hinweis: Ich bilde mich regelmäßig fort. Im Arbeitsrecht beispielsweise erhalte ich bei jeder der drei Veranstaltungen im Jahr für Berichtszeiträume von drei bis vier Monaten die Zusammenstellung (eines Teils) neuer arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung im Umfange von 300 Seiten. Oder: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als eines von vielen tausend Gesetzen hat nur rund 60 Paragrafen und ein Vergütungsverzeichnis. Ein gängiger Kommentar hierzu erläutert diese rund 60 Paragrafen nebst Vergütungsverzeichnis auf über 3.000 Seiten. Wie arbeitet der gewissenhafte Anwalt also? Die Aufgabe des Anwalts besteht darin, nach Erfassung des vollständigen Sachverhaltes (Verträge lesen, Schriftverkehr lesen, Sachverhalt erfragen, gfs. Auskünfte einholen) in eine Rechtsprüfung (Gesetz lesen, Rechtsprechung recherchieren, Rückgriff auf juristische Fachliteratur) einzutreten, um unter Berücksichtigung der Erwartungen des Mandanten dessen Handlungsmöglichkeiten zu ergründen und ihn über Risiken und Nebenwirkungen aufzuklären. Der Anwalt beschäftigt sich also unter Investition seiner Zeit – selten nur „mal eben“ – mit dem Rechtsproblem des Mandanten, wobei er aufgrund eines anspruchsvollen Studiums und praktischer Erfahrungen die Strukturen und Funktionsweise des Rechts kennt. Diese Investition von Zeit muss dann aber auch angemessen vergütet werden.

Zur häufig anzutreffenden Fehlvorstellung über die Arbeit des Juristen noch ein schönes Zitat (Kolumne bei Spiegel-Online, der Autor Thomas Fischer war Vorsitzender Richter am 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, seine Beiträge sind auch sonst höchst lesenswert, https://www.spiegel.de/panorama/justiz/justiz-neue-amtsperiode-der-schoeffen-in-strafsachen-hat-begonnen-a-1246421.html, abgerufen am 16.2.19): „Jura“ besteht nach dieser Vorstellung darin, ein 10.000 Seiten dickes Buch auswendig zu lernen und dann für jeden Fall die (allein) „richtige“ Lösung auswendig parat zu haben. Das entspricht nicht der Wirklichkeit und wäre auch überaus traurig.

Zurück zum Telefonat mit dem Rechtsuchenden

Der erste Gedanke, der mir dann immer kommt, ist: Okay, wenn ich das nächste Mal zu meinem Hausarzt gehe, frage ich einmal nach einer kostenlosen Erstdiagnose; oder beim nächsten Besuch in meiner Kfz-Werkstatt nach einer kostenlosen Erstinspektion. Vermutlich bliebe das Stetoskop im Arztkittel stecken, mein Arzt würde – abgesehen vielleicht von einem verbalen Einlauf – von ärztlicher Behandlung absehen und der Werkzeugkasten in der Kfz-Werkstatt bliebe erst einmal zu.

Nichts für ungut …

Ach ja: Und das reine Akquisitionsgespräch, also die Mandatsanbahnung, ist bei mir – eine Selbstverständlichkeit! – auch kostenlos.