Ersatz von Entgeltfortzahlungskosten kann der Arbeitgeber verlangen, wenn der Schädiger gegenüber dem verunfallten Arbeitnehmer für die entstandenen Schäden einzustehen hat.
Hat der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlen, weil der Arbeitnehmer infolge eines Unfalles arbeitsunfähig erkrankt ist, kann er sich diesen Schaden vom Unfallverursacher gfs. ausgleichen lassen. Das ist in § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) geregelt.
Voraussetzung ist aber, dass der Unfallverursacher dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Das muss nicht immer der Fall sein.
Beispiel: Ihr Arbeitnehmer kommt mit dem Bus zur Arbeit, der abrupt anfährt. Weil der Arbeitnehmer noch keinen Halt gefunden hat, kommt es zum Sturz, er fällt deswegen fünf Wochen aus. Hier besteht nur im Ausnahmefall ein Anspruch gegen den Busfahrer oder das Verkehrsunternehmen:
Pflichten des Busfahrers
Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes ihm die Überlegung auf drängte, dass dieser andernfalls beim Anfahren stürzen werde. (BGH v. 01.12.1992, VI ZR 27/92).
Pflichten des Fahrgastes
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Pflicht eines Fahrgastes zur Eigensicherung die Obliegenheit, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in eine Straßenbahn oder einen Linienbus sicheren Stand oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu verschaffen (vgl. u.a.: Senat, NZV 2017, 377 m.w.N.). Auch aus § 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV und § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft ergibt sich, dass ein Fahrgast eines Busses verpflichtet ist, sich „stets“ einen festen Halt zu verschaffen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BefBedV haben sich Fahrgäste bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. (OLG Hamm v. 13.12.2017, 11 U 57/17).
Die Beweislast
Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt einer Straßenbahn oder eines Linienbusses zu Fall, spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist. Hat es ein Fahrgast versäumt, gerade in dem Zeitraum des besonders gefahrenträchtigen Anfahrens sicheren Halt an einer der Haltestangen zu suchen, trifft ihn nicht nur ein leichtes, sondern ein erhebliches Mitverschulden, demgegenüber die Betriebsgefahr der
Straßenbahn oder des Linienbusses bei der Abwägung der Schadenursachen völlig
zurücktritt (vgl. Senat, a.a.O.). (OLG Hamm v. 13.12.2017, 11 U 57/17).
Wenn der Arbeitnehmer aus verständiger Sicht des Busfahrers nicht erkennbar gebrechlich, gang- oder standunsicher war, wären die Voraussetzungen für einen Anspruch, der auf den Arbeitgeber übergehen kann, also eher fraglich. Ob ein Anspruch auf Ersatz von Entgeltfortzahlungskosten besteht, muss für jeden Fall individuell beantwortet werden.
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